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BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

[ Auszug: Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärun ... ]